Vorliegende Kinder- und Jugendschutzrichtlinie basiert auf der Kinderschutzrichtlinie der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und dient als Verhaltenskodex für alle Mitarbeitende des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany e.V. sowie als Leitlinie für alle Programmanbieter.
1. Einleitung
Der Duke of Edinburgh’s International Award – Germany e.V. („Verein“) wurde 1995 mit dem Ziel gegründet, die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu fördern.
Jedes Jahr nehmen Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14-24 Jahren am Award Programm teil. Diese jungen Menschen werden von Erwachsenen unterstützt, die die Teilnehmenden als Award Leader begleiten.
Die UN-Kinderrechtskonvention mit ihren grundlegenden Prinzipien bildet das Fundament der Arbeit des Vereins. Gemäß der Kinderrechtskonvention stehen allen Kindern Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zu. Diese Rechte sind nicht voneinander zu trennen. Auch wenn die Kinderschutzrichtlinie einen besonderen Fokus auf den Schutz vor Gewalt legt, sind die anderen Rechte als Rahmen mitzudenken.
2. Ziel und Adressaten der Kinder- und Jugendschutzrichtlinie
2.1 Kinder und Jugendliche
Diese Kinder- und Jugendschutzrichtlinie wurde entwickelt, damit die Rechte von Kindern und Jugendlichen während ihrer Teilnahme am Duke of Edinburgh’s International Award Programm geachtet werden und Kinder und Jugendliche im Rahmen ihrer Teilnahme am Award Programm vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch geschützt sind.
2.2 Mitarbeitende des Vereins und ehrenamtlich tätige Personen
Die vorliegenden Standards dienen der Sensibilisierung von Mitarbeitenden und ehrenamtlich tätigen Personen. Sie bieten Orientierung im Hinblick auf gemeinsame Grundwerte und Verhaltensrichtlinien. Sie sind auch konkrete Leitlinien für den Umgang mit Verdachtsfällen.
Die vorliegenden Leitlinien und Standards dienen auch dem Schutz der Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen, die im Rahmen des Award Programms mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeiten. Im Falle eines Verdachts soll ein faires Verfahren gewährleistet werden. Bei Entkräftung des Verdachts werden Maßnahmen ergriffen, welche die Reputation der Person wiederherstellen.
2.3 Mitarbeitende der Programmanbieter und ehrenamtlich tätige Personen
Mitarbeitende und ehrenamtlich tätige Personen der vom Verein lizenzierten Programmanbieter verpflichten sich mit der Lizenzierung ihrer Organisation und Mitwirkung am Award Programm, diese Standards einzuhalten.
3. Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
3.1 Rechtlicher Rahmen
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in verschiedenen Konventionen und Gesetzen verankert.
Die UN-Kinderrechtskonvention und die drei Zusatzprotokolle (Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffen erstens die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, zweitens den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie drittens ein Mitteilungsverfahren) bilden den übergeordneten Bezugsrahmen dieser Kinderschutzrichtlinie. Die darin enthaltenen vier Grundprinzipien, die das Recht auf Gleichbehandlung, den Vorrang des Kindeswohls, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie die Achtung vor der Meinung des Kindes umfassen, sind selbstverständlicher Teil unserer Haltung.
Die Konvention definiert in Art. 1 „jeden Menschen als Kind, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, es sei denn, dass das jeweils geltende nationale Recht eine frühere Volljährigkeit festlegt“. Da eine Teilnahme am Award Programm auch Erwachsenen im Alter bis einschließlich 24 Jahren offen steht, gilt diese Richtlinie auch für teilnehmende junge Erwachsene, die besonders vulnerabel sind, ohne dass dies explizit erwähnt wird.
In Deutschland sind als zentrale Elemente des Kinder- und Jugendschutzes unter anderem das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 und das Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 BGB aus dem Jahr 2000 zu nennen.
3.2 Definitionen
Gewaltbegriff
Gewalt verletzt die Rechte des Kindes auf körperliche und psychische Integrität. Gewalt gegen Kinder tritt in unterschiedlichsten Formen und Situationen auf und steht in der Regel mit Machtungleichgewicht und Abhängigkeiten in Zusammenhang. Sie kann erfolgen durch Erwachsene, aber auch durch Kinder gegenüber anderen Kindern; sie kann sich im Internet beziehungsweise in den sozialen Medien manifestieren beziehungsweise über das Internet angebahnt werden; sie schließt auch Gewalt von Kindern an sich selbst (zum Beispiel Selbstverletzung) mit ein. Vielfach sind Kinder mehrfachen Formen von Gewalt – auch gleichzeitig – ausgesetzt und mit erhöhtem Risiko einige Gruppen von Kindern, zum Beispiel unbegleitete geflüchtete Minderjährige, Mädchen oder Kinder mit Behinderungen.
Unzureichende Umsetzung des Gewaltverbots, mangelndes Monitoring und fehlender Rechtsschutz können zu struktureller beziehungsweise institutioneller Gewalt gegen Kinder führen. Die Kinderschutzrichtlinie des Vereins verwendet einen breiten Gewaltbegriff, der auch Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention zugrunde liegt.
Körperliche Gewalt
Körperliche Gewalt ist laut der Weltgesundheitsorganisation die absichtliche Verwendung von physischer Gewalt oder Macht, angedroht oder tatsächlich, gegen sich selbst, eine andere Person, eine Gruppe oder Gemeinschaft. Sie mündet tatsächlich oder mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in Verletzung, Tod, psychologischem Schaden, Fehlentwicklung oder Mangel.
Sexualisierte Gewalt/sexueller Missbrauch
Unter sexualisierter Gewalt oder sexuellem Missbrauch wird hier die Verleitung beziehungsweise der Zwang von Kindern zu sexuellen Handlungen verstanden. Sexualisierte Gewalt erfolgt oftmals auch in Verbindung mit sexueller Ausbeutung, zum Beispiel bei der Herstellung und Verbreitung von Missbrauchsbildern im Internet. Sexualisierte Übergriffe können sich auch durch Verwendung von nicht altersadäquaten Worten und Begriffen manifestieren, durch die tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes, durch Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt, wie zum Beispiel das Zeigen von pornografischem Material oder das Zeigen beziehungsweise Berühren der eigenen Geschlechtsteile in Anwesenheit des Kindes.
Psychische Gewalt
Unter psychische Gewalt fallen Formen der Misshandlung durch psychischen oder emotionalen Druck, einschließlich der Demütigung des Kindes, Beschimpfen, In-Furcht-Versetzen, Ignorieren, Isolieren und Einsperren, Miterleben von häuslicher Gewalt sowie hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und Cyber-Bullying sowie sonstige Formen von psychischer Gewalt, die sich vorwiegend im beziehungsweise über das Internet manifestieren, wie zum Beispiel Verhetzung, Diskriminierung und Grooming.
Vernachlässigung
Vernachlässigung beinhaltet das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung kindlicher und jugendlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial).
Weitere Gewaltformen und Gewaltkontexte, wie beispielsweise „schädliche Praktiken“, Kinderhandel, strukturelle Gewalt oder die Genderdimension von Gewalt, sind für eine ganzheitliche Betrachtung von Gewalt notwendig. Die hier vorliegende Kinderschutzrichtlinie richtet den Fokus auf die oben genannten Gewaltformen.
4. Präventive Maßnahmen
4.1 Verhaltenskodex
Alle Personen, die für den Verein tätig sind, unterzeichnen mit ihrer Anstellung den Verhaltenskodex des Vereins. Sie verpflichten sich somit, zu einem geschützten Umfeld für Kinder und andere vulnerable Personen beizutragen. Dies betrifft insbesondere angestellte Mitarbeitende, externe Fachkräfte oder Projektmitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige. Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, einen professionellen und persönlichen Schutzstandard zu gewährleisten. Mit der Unterschrift der Verhaltensregeln verpflichtet sich der oder die Unterzeichnende dazu, aktiv dazu beizutragen, ein Umfeld aufzubauen und zu wahren, das für Kinder sicher ist. Alle Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind für die Beachtung, Bekanntmachung und Verbreitung der Verhaltensregeln verantwortlich.
Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsstelle oder im Ehrenamt. → Verhaltenskodex, siehe Anhang
Vom Verein lizensierte Programmanbieter verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung diesen Verhaltenskodex einzuhalten. Alle Personen, die für einen Programmanbieter mit der Umsetzung des Award Programms tätig sind, sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des Vereins zu unterzeichnen. Die Verantwortung hierfür liegt bei den einzelnen Programmanbietern.
4.2 Personaleinstellung
Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, Repräsentanten sowie auf Vertragsbasis kurzfristig für den Verein Tätige werden sorgfältig ausgewählt und überprüft. Ausschreibungen für Stellen und Werk- oder Honorarverträge enthalten einen Hinweis auf die Kinderschutzstandards des Vereins.
Im Zuge des Einstellungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens werden Fragen zum Kinderschutz im Auswahlgespräch erörtert. Bereits im Vorstellungsgespräch werden Personen auf die Kinderschutzrichtlinie hingewiesen. Die Identifikation mit der Kinderschutzrichtlinie und die Verpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung.
Bei der Aufnahme von Mitarbeitenden und bei Vereinbarungen mit ehrenamtlich sowie freiberuflich Tätigen wird die Haltung zu Gewalt an Kindern thematisiert. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ist beizubringen, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die einen direkten Kontakt mit Kindern vorsieht. Alle Mitarbeitenden werden in einem persönlichen Gespräch über die Kinderschutzrichtlinie informiert.
4.3 Sensibilisierungsmaßnahmen und Fortbildung
Der Verein trägt dafür Sorge, dass alle Mitarbeitenden Basiskenntnisse über die Rechte von Kindern und Jugendliche haben, insbesondere in Bezug auf die fundamentalen Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, über Gewaltprävention und gewaltfreien Umgang inklusive sexualisierter Gewalt und Erkennen von Signalen haben und sie Fortbildungen zum Thema Gewaltprävention und Intervention in Anspruch nehmen können. Dazu werden Informationsveranstaltungen und Schulungen der National Coalition bzw. des Netwerks Kinderrechte verbreitet und eine Teilnahme unterstützt. Darüber hinaus wird der Verein gemeinsam mit dem Kinderrechteforum eine Strategie entwickeln, wie Kinder und Jugendliche sich bei Rechtsverletzungen beschweren können. Diese wird unter Einbeziehung des Jugendbeirats entwickelt.
4.4 Ansprechpersonen bei Rechtsverletzungen
Die Geschäftsstelle benennt die Geschäftsführende Vorständin als Kinderschutzbeauftragte. Zusätzlich wird eine Person beim Kinderrechteforum als unmittelbare Ansprechperson für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die sich nicht beim Verein melden möchten, benannt. Der Verein richtet dazu verschiedene Kanäle für eine direkte und vertraulich behandelte Beschwerde beim Kinderrechteforum ein, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nutzen können, um bei Verletzungen ihrer Rechte auch unabhängig vom Verein kinderrechtliche Hilfe zu bekommen. Diese Kanäle werden auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
4.5 Standards zur Kommunikation mit Medien
Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren wie Gewalt oder Stigmatisierung zu schützen, achtet die Geschäftsstelle darauf, dass bei der Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte die Standards der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden und die Würde der Kinder gewahrt und ihre Identität geschützt wird. Die Geschäftsstelle informiert Medienvertreter und Medienvertreterinnen über die Richtlinien für die Berichterstattung inklusive der Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Kinder.
Die Geschäftsstelle verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen und der Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen. Als Orientierung dienen die Richtlinien für die Berichterstattung. Wenn Fotos beispielsweise im Rahmen einer Projektdokumentation auf Facebook oder auf der Website veröffentlicht werden sollen, müssen die Kinder und Jugendlichen zustimmen. Es ist darauf zu achten, dass Standorte und andere identifizierende Informationen, die zum Aufenthaltsort von Kindern führen könnten, geändert werden. Das Thema Fotorechte wird in der Geschäftsstelle regelmäßig thematisiert, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen.
4.6 Zustimmungs- und Einverständniserklärungen
Bei Veranstaltungen, insbesondere Expeditionen, die mehrere Tage dauern, sind Aufsichtspflichtregelungen und Jugendschutzgesetze der jeweiligen Veranstaltungsorte einzuhalten. In diesem Rahmen werden Vereinbarungen mit Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten getroffen.
Datenschutz und Recht am eigenen Bild
In Hinblick auf Fotos, Videos und andere persönliche Informationen über das Leben von Kindern und Jugendlichen, die in Materialien des Vereins verwendet oder deren Daten anderweitig verarbeitet werden, müssen die Standards der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.
Ist der oder die Minderjährige unter 14 Jahre alt, ist zwingend die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen nötig. Ist die oder der Minderjährige älter als 14 Jahre, ist die schriftliche Einwilligung des oder der Jugendlichen ausreichend.
Grundsätzlich soll auch bei Kindern unter 14 Jahren eine schriftliche Einwilligung des Kindes eingeholt werden. Kinder beziehungsweise Jugendliche müssen in verständlicher Weise darüber informiert werden, wie die Informationen, das Bild, der Film verwendet werden und dass sie das Recht haben, die Zustimmung zu verweigern oder später zu widerrufen. Sie müssen gefragt werden, ob sie zustimmen, dass ihr Vorname mit der Information, dem Bild oder Film geteilt wird.
5. Fallmanagement
5.1 Anwendbare Grundlagen
Sollte ein Verdachtsfall in der Geschäftsstelle bekannt werden, kommen folgende Grundlagen zur Anwendung:
- das Handlungsschema für den Verdachts- beziehungsweise Krisenfall, → Überblick Melde- und Fallmanagement, siehe Anhang
- Zuständigkeit der Kinderschutzbeauftragten und/oder der Ansprechperson beim Kinderrechteforum
- Meldeformular, → Meldeformular, siehe Anhang
- Beschwerdemanagement, → Helpando/Kinderrechteforum, siehe Webseite
5.2 Allgemeine Standards
Der Verein geht jedem gemeldeten Verdachtsfall nach. Für die professionelle Abwicklung werden entsprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt. Das Fallmanagement-Prozedere stellt einen Bezugsrahmen dar und soll den Informationsfluss sicherstellen. Grundlage aller Entscheidungen innerhalb des Fallmanagement-Systems sind das Wohl und der Schutz des Kindes, des:der Jugendlichen oder des:der jungen Erwachsenen. Der rasche Zugang zu Hilfsangeboten ist zu gewährleisten, um weiteren Schaden abzuwenden.
Das Fallmanagement-System ist allen Mitarbeitenden sowie den externen Fachkräften und Dienstleistern bekannt. Ferner sind alle Kooperationspartner über die Abläufe dieses Systems informiert. Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über das Beschwerdemanagement sowie die Ansprechpersonen informiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geschäftsstelle selbst Projekte durchführt, die den direkten Kontakt mit Kindern vorsehen.
Bei allen Hinweisen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität; dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, bei Hinweisen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Missbrauch und Misshandlung frühzeitig zu erkennen.
Die Kinderschutzbeauftragte bzw. die Ansprechperson beim Kinderrechteforum entscheiden über die weitere Zusammenarbeit mit der Person bis zur Klärung, gegebenenfalls kann in besonders schweren Fällen die Zusammenarbeit ruhend gestellt werden. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien und auf der Basis eines fairen Verfahrens durchzuführen. Die jeweiligen Vorgehensweisen werden notwendigerweise nach vereinsinternen und -externen Personen differenziert und finden sich in detailliert ausgearbeiteter Form in Anhang.
5.3 Leitlinien für den Krisenfall und Vorgehen bei Hinweisen
Die zentrale Anlaufstelle ist die Kinderschutzbeauftragte des Vereins. Eine zweite Person vom Kinderrechteforum wird ebenfalls als Ansprechperson kommuniziert.
Die Kinderschutzbeauftragte führt die erste Klärung durch und entscheidet über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert.
Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden, mit denen die Geschäftsstelle konfrontiert werden kann:
a) Die Hinweise betreffen eine Person aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle beziehungsweise Personen, die über eine Tätigkeit oder einen Auftrag für die Geschäftsstelle Zugang zu Kindern und Jugendlichen erlangt haben.
b) Die Hinweise betreffen eine Person aus dem Kreis der Programmanbieter des Vereins beziehungsweise Personen, die über die Mitgliedsorganisationen Zugang zu Kindern haben.
c) Mitarbeitende des Vereins erlangen im Zuge der Durchführung von Aktivitäten Kenntnis über Gewalt an Kindern mit Hinweis auf Personen, Organisationen oder Institutionen, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit beziehungsweise Verantwortung der Geschäftsstelle stehen, zum Beispiel innerhalb der Familie.
Während für die erste Fallkonstellation mit der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie Handlungssicherheit gegeben wird, entsteht für die zweite und dritte Fallkonstellation vor allem eine Zuständigkeit für die Einleitung weiterer Schritte durch die Kinderschutzbeauftragte.
6. Dokumentation und Weiterentwicklung
Die Geschäftsstelle des Vereins überprüft die Umsetzung der Kinder- und Jugendschutzrichtlinie regelmäßig. Die Kinderschutzbeauftragte berichtet einmal pro Jahr über Aktivitäten in Zusammenhang mit Kinderschutz an die Mitgliederversammlung.
Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle informieren sich gegenseitig und planen notwendige Fortbildungen. Ziel ist, einen Prozess fortlaufenden organisationsinternen Lernens zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutz-Systems zu erwirken. Jeder einzelne Hinweis wird nach den vorgegebenen Formularen abschließend dokumentiert und gemäß Datenschutzbestimmungen für sensible Daten abgelegt.
Vorfälle und Beschwerden werden nicht nur professionell gehandhabt, sie dienen auch dem Lernprozess des Vereins und tragen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bei. Die Kinderschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Dokumentation und den jährlichen Statusbericht an die Mitgliederversammlung. In den Bericht fließen Erfahrungswerte aus der laufenden Arbeit und Änderungsvorschläge zur Handhabung zukünftiger Fälle mit ein. Durch die Dokumentation und Berichterstattung wird die Transparenz sichergestellt.
Alle drei Jahre wird die Kinder- und Jugendschutzrichtlinie einer internen Überprüfung unterzogen und – falls nötig – überarbeitet.
7. Bekanntmachung der Kinder- und Jugendschutzrichtlinie
Der Verein wird die Kinder- und Jugendschutzrichtlinie auf seiner Website veröffentlichen und in sein internes Wissensmanagement aufnehmen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung 2022 wird die Kinderschutzrichtlinie den Mitgliedern vorgestellt.
Die Kinderschutzbeauftragte leitet weitere Schritte zur Kommunikation und Weiterentwicklung ein.
Berlin, im Mai 2022