Kinderschutzrichtlinie

Danksagung

Seit 2020 ist der Duke of Edinburgh’s International Award – Germany Mitglied der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention. Wir möchten der National Coalition für die Ausarbeitung ihrer Kinderschutzrichtlinie herzlich danken, die in Partizipation mit Kindern und Jugendlichen entstanden ist und unserer Kinderschutzrichtlinie zugrundeliegt.

Insbesondere möchte ich Prof. Manfred Liebel danken.

Vanessa Masing, Berlin, Februar 2026

 

Kinderschutzrichtlinie als pdf-Dokument

 

1.  Einleitung

Der Duke of Edinburgh’s Award wurde 1956 von Kurt Hahn und Prince Philip mit dem Ziel gegründet, die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu fördern. Inzwischen wird das Programm unter dem Namen The Duke of Edinburgh’s International Award (in einigen Ländern auch unter anderen Namen) in 130 Ländern durchgeführt. Jedes Jahr nehmen rund 1,2 Mio. junger Menschen daran teil. Der deutsche Trägerverein The Duke of Edinburgh’s International Award – Germany wurde im Jahr 1994 als eingetragener Verein gegründet.

Die UN-Kinderrechtskonvention mit ihren grundlegenden Prinzipien bildet das Fundament der Arbeit des Vereins. Gemäß Kinderrechtskonvention stehen allen Kindern Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zu. Diese Rechte sind nicht voneinander zu trennen. Auch wenn die Kinderschutzrichtlinie einen besonderen Fokus auf den Schutz vor Gewalt legt, sind die anderen Rechte entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention und aller geltenden staatlichen Gesetze mit zu berücksichtigen.

Im Mai 2020 beschloss der Vorstand, zusätzlich zum damals bestehenden Verhaltenskodex eine Kinderschutzrichtlinie zu erarbeiten. Entscheidungsleitend war hierbei das Bewusstsein, dass die Arbeitszusammenhänge unseres Vereins und der von uns lizenzierten Programmanbieter nicht frei von Gewalt sind, und ein Verein, der ein Programm für Kinder und Jugendliche herausgibt, gleichzeitig eine besondere Verantwortung für die Einhaltung von Kinderrechten trägt.

Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie umfasst den Tätigkeitsbereich der Geschäftsstelle, den Bereich der Gremien des Vereins und ist Teil der Lizenzvereinbarung, die zwischen dem Verein und Programmanbietern geschlossen wird.

 

2.  Ziel und Adressat:innen der Kinderschutzrichtlinie

2.1  Kinder und Jugendliche

Diese Kinderschutzrichtlinie wurde entwickelt, damit die Rechte von Kindern und Jugendlichen während ihrer Teilnahme am Duke of Edinburgh’s International Award Programm in Deutschland geachtet werden und Kinder und Jugendliche vor Gewalt geschützt sind. In diesem Zusammenhang ist es uns ein Anliegen, Kinder und Jugendliche über ihre Rechte in einer kinder- und jugendgerechten, verständlichen Art und Weise zu informieren und Möglichkeiten der Beteiligung und Beschwerde aufzuzeigen. Seit 2020 besteht eine Kooperation zwischen unserem Verein und dem Kinderrechteforum Helpando, das Kindern und Jugendlichen eine unabhängige Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stellt.

2.2  Mitarbeitende

Die vorliegenden Standards dienen der Sensibilisierung von Mitarbeitenden und bieten Orientierung im Hinblick auf gemeinsame Grundwerte und Verhaltensrichtlinien. Sie sind auch konkrete Leitlinien für den Umgang mit Verdachtsfällen.

Die vorliegenden Leitlinien und Standards dienen dem Schutz der Mitarbeitenden und der externen Fachkräfte, die im Auftrag des Vereins mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Im Falle eines Verdachts soll ein gerechtes Verfahren gewährleistet werden. Bei Entkräftung des Verdachts werden Maßnahmen ergriffen, welche die Reputation der Person wiederherstellen (vgl. Kapitel 5, Fallmanagement).

2.3  Ehrenamtlich tätige Personen

Für den Verein sind viele Personen ehrenamtlich tätig, beispielsweise im Vorstand, im Beirat, als wissenschaftliche Berater und Beraterinnen oder in der Rechnungsprüfung. Besonders in der Mitarbeit in Projekten, aber nicht nur dort, sind Kontakte mit Kindern und Jugendlichen möglich. Die vorliegenden Leitlinien und Standards dienen der Sensibilisierung der ehrenamtlich Tätigen und bieten Orientierung sowie konkrete Handlungsrichtlinien.

Zu unseren ehrenamtlich tätigen Personen zählen wir auch Mitarbeitende von Programmanbietern, die das Award Programm an ihren Schulen durchführen. Die vorliegenden Leitlinien und Standards dienen der Sensibilisierung der vorwiegend ehrenamtlich, teilweise auch hauptamtlich Tätigen und bieten Orientierung sowie konkrete Handlungsrichtlinien. Gleichzeitig unterliegen diese Personen den Schutzstandards ihrer eigenen Organisation und allen relevanten Gesetzen.

 

3.  Gewalt an Kindern

3.1  Rechtlicher Rahmen

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in verschiedenen Konventionen und Gesetzen verankert.

Die UN-Kinderrechtskonvention und die drei Zusatzprotokolle (Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend erstens die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, zweitens den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie drittens ein Mitteilungsverfahren) bilden den übergeordneten Bezugsrahmen der Kinderschutzrichtlinie des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany. Die darin enthaltenen vier Grundprinzipien, die das Recht auf Gleichbehandlung, den Vorrang des Kindeswohls, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie die Achtung vor der Meinung des Kindes umfassen, sind selbstverständlicher Teil unserer Haltung.

Die Konvention definiert in Art. 1 „jeden Menschen als Kind, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht

erreicht hat, es sei denn, dass das jeweils geltende nationale Recht eine frühere Volljährigkeit festlegt“.

In Deutschland sind als zentrale Elemente des Kinder- und Jugendschutzes unter anderem das Bundes-kinderschutzgesetz von 2012 und das Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 BGB aus dem Jahr 2000 zu nennen.

3.2  Definitionen

Gewaltbegriff

Gewalt verletzt die Rechte des Kindes auf körperliche und psychische Integrität. Gewalt gegen Kinder tritt in unterschiedlichsten Formen und Situationen auf und steht in der Regel mit Machtungleichgewicht und Abhängigkeiten in Zusammenhang. Sie kann durch Erwachsene, aber auch durch Kinder gegenüber anderen Kindern erfolgen; sie kann sich im Internet beziehungsweise in den sozialen Medien manifestieren beziehungsweise über das Internet angebahnt werden; sie schließt auch Gewalt von Kin-dern an sich selbst (zum Beispiel Selbstverletzung) mit ein. Vielfach sind Kinder mehrfachen Formen von Gewalt – auch gleichzeitig – ausgesetzt und mit erhöhtem Risiko einige Gruppen von Kindern, zum Beispiel unbegleitete geflüchtete Minderjährige, Mädchen* oder Kinder mit Behinderungen. Gewalt geschieht in verschiedenen Settings z.B. im häuslichen Umfeld, in privaten Einrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, etc.

Unzureichende Umsetzung des Gewaltverbots, mangelndes Monitoring und fehlender Rechtsschutz können zu struktureller beziehungsweise institutioneller Gewalt gegen Kinder führen. Die Kinder-schutzrichtlinie des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany verwendet einen breiten Gewaltbegriff, der auch Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention zugrunde liegt.1

Körperliche Gewalt

Körperliche Gewalt ist laut der Weltgesundheitsorganisation die absichtliche Verwendung von physischer Gewalt oder Macht, angedroht oder tatsächlich, gegen sich selbst, eine andere Per-son, eine Gruppe oder Gemeinschaft. Sie mündet tatsächlich oder mit einer hohen Wahrschein-lichkeit in Verletzung, Tod, psychologischem Schaden, Fehlentwicklung oder Mangel.2

Sexualisierte Gewalt

Unter sexualisierter Gewalt wird hier die Verleitung beziehungsweise der Zwang von Kindern zu sexuellen Handlungen verstanden.3 Sexualisierte Gewalt erfolgt oftmals auch in Verbindung mit sexueller Ausbeutung, zum Beispiel bei der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen se-xualisierter Gewalt im Internet. Sexualisierte Übergriffe können sich auch durch Verwendung von nicht altersadäquaten Worten und Begriffen manifestieren, durch die tatsächliche oder an-gedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes, durch Aktivitäten ohne körperlichen Kon-takt, wie zum Beispiel das Zeigen von pornografischem Material oder das Zeigen beziehungs-weise Berühren der eigenen Geschlechtsteile in Anwesenheit des Kindes.

Psychische Gewalt

Unter psychische Gewalt fallen Formen der Misshandlung durch psychischen oder emotionalen Druck. Dazu gehört die Demütigung des Kindes, z.B. durch Diskriminierung, Rassismus, Be-schimpfen, In-Furcht-Versetzen, Ignorieren, Isolieren und Einsperren, Miterleben von häuslicher Gewalt sowie hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und Cyber-Bullying sowie sonstige Formen von psychischer Gewalt, die sich vorwiegend im beziehungs-weise über das Internet manifestieren, wie zum Beispiel Verhetzung, Diskriminierung und Grooming. Auch Adultismus ist eine Diskriminierungsform im Kontext der Ausübung von psychischer Gewalt. Kinder erleben Adultismus durch diverse alltägliche Umgangsformen und Äußerungen.

Vernachlässigung

Vernachlässigung beinhaltet das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung kindlicher Be-dürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial, kognitiv).

Digitale Gewalt

Digitale Gewalt umfasst absichtliche Grenzverletzungen und Gewalthandlungen, die durch di-gitale Medien oder digitale Endgeräte im digitalen Raum angebahnt, verübt, begleitet und/oder aufrechterhalten werden (z.B. Beleidigung, Herabsetzung, Belästigung, Diskriminierung, Dro-hung). Oft findet digitale Gewalt in Verbindung mit analoger Gewalt statt.

Weitere Gewaltformen

Weitere Gewaltformen und Gewaltkontexte, wie beispielsweise „schädliche Praktiken“, Kinder-handel, strukturelle Gewalt oder die Genderdimension von Gewalt, sind für eine ganzheitliche Betrachtung von Gewalt notwendig. Die hier vorliegende Kinderschutzrichtlinie richtet den Fo-kus auf die oben genannten Gewaltformen.

Diskriminierung

Diskriminierung basiert auf gesellschaftlichen Ungleichheitsverhältnissen. Sie wird sichtbar bei der Herabwürdigung oder der mittelbaren bzw. unmittelbaren Benachteiligung von Menschen bzw. Men-schengruppen aufgrund tatsächlicher oder ihnen zugeschriebener Merkmale. Sie funktioniert gesell-schaftlich nur in Kombination mit struktureller Macht, die von der privilegierten, dominanten Gruppe gegenüber der zum „Anderen“ gemachten Gruppe ausgeht. Diskriminierung wirkt auf intrapersonellen (Internalisierung), interpersonellen (Interaktion), institutionellen, kulturell-diskursiven und gesamtge-sellschaftlichen Ebenen. Beispiele für Diskriminierungsverhältnisse sind: Klassismus, (antimuslimischer) Rassismus, Antisemitismus, (Hetero-)Sexismus, Ableismus, Bodyismus/Lookismus, Adultismus, Ageismus u.v.m.

 

4.  Präventive Maßnahmen

Die Kernelemente der Präventionsmaßnahmen4 im Rahmen der Kinderschutzrichtlinie in der Ge-schäftsstelle bestehen aus dem Verhaltenskodex, den Standards für die Einstellung beziehungsweise der Beauftragung von Mitarbeitenden und Sensibilisierungsmaßnahmen. Hinzu kommen die Benennung einer oder eines Beauftragten für Kinderschutz und Standards für die Zusammenarbeit mit externen Personen und mit Medien.

4.1  Verhaltenskodex

Alle Personen, die für den Duke of Edinburgh’s International Award – Germany tätig sind beziehungsweise vom Verein beauftragt werden, unterzeichnen den Verhaltenskodex. Sie verpflichten sich somit, zu einem geschützten Umfeld für Kinder und andere vulnerable Personen beizutragen. Dies betrifft insbesondere angestellte Mitarbeitende, externe Fachkräfte oder Projektmitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige im Vorstand oder Beirat. Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, einen professionellen und persönlichen Schutzstandard zu gewährleisten. Mit der Unterschrift der Verhaltensregeln verpflichtet sich der oder die Unterzeichnende dazu, aktiv dazu beizutragen, ein Umfeld aufzubauen und zu wahren, das für Kinder sicher ist. Alle Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind für die Beachtung, Bekanntmachung und Verbreitung der Verhaltensregeln verantwortlich.

Voraussetzung für eine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsstelle oder im Ehrenamt ist die Anerkennung des Verhaltenskodex. Für Mitarbeitende ist die Unterzeichnung Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit.

→ Verhaltenskodex, siehe Anhang 4

4.2  Personaleinstellung

Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, Repräsentanten sowie auf Vertragsbasis kurzfristig für den Verein Tätige werden sorgfältig ausgewählt und überprüft. Ausschreibungen für Stellen und Werk-oder Honorarverträge enthalten einen Hinweis auf die Kinderschutzstandards des Vereins.5

Im Zuge des Einstellungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens werden Fragen zum Kinderschutz im Auswahlgespräch erörtert. Bereits im Vorstellungsgespräch werden Personen auf die Kinderschutz-richtlinie hingewiesen. Die Identifikation mit der Kinderschutzrichtlinie und die Verpflichtung zur Ein-haltung des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung.

Bei der Aufnahme von neuen Mitarbeitenden und bei Vereinbarungen mit ehrenamtlich sowie freibe-ruflich Tätigen wird die Haltung zu Gewalt an Kindern thematisiert. Ein erweitertes polizeiliches Füh-rungszeugnis ist beizubringen, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die einen direkten Kontakt mit Kindern vorsieht. Alle Mitarbeitenden werden in einem persönlichen Gespräch über die Kinderschutz-richtlinie informiert.

4.3  Sensibilisierungsmaßnahmen und Fortbildung

Das Netzwerk Kinderrechte trägt dafür Sorge, dass alle Mitarbeitenden Basiskenntnisse über Gewalt-prävention, gewaltfreien Umgang einschließlich sexualisierter Gewalt und Erkennen von Signalen haben und sie Fortbildungen zum Thema Gewaltprävention und Intervention in Anspruch nehmen können. Dazu werden Informationsveranstaltungen und Schulungen für den angesprochenen Kreis an Mitarbeitenden (intern wie extern) angeboten.

4.4  Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter

Der Vorstand des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany wird beauftragt, eine Ansprechperson in der Geschäftsstelle zu bestimmen, die die Rolle einer oder eines Kinderschutzbeauftragten übernimmt. Außerdem ist es möglich, außerhalb des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany eine Ombudsperson zu benennen. Der Verein nutzt dazu das Angebot von Helpando, an das sich Jugendliche und junge Erwachsene direkt vertraulich wenden können.

Zentrale Aufgaben der oder des Kinderschutzbeauftragten sind:

  • Begleitung und Sicherstellung der Umsetzung der Kinderschutzrichtlinie
  • Durchführung der Risikoanalyse
  • Monitoring und jährlicher Bericht an das Leitungsteam beziehungsweise in den Mitgliederver-sammlungen
  • Ansprechperson bei Verdachtsfällen sowie Betreuung und Krisenmanagement
  • Bekanntmachung der Möglichkeiten der Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche

Das Anforderungsprofil für die Kinderschutzbeauftragte oder den Kinderschutzbeauftragten befindet sich in Anhang 5.

4.5  Standards zur Kooperation und Kommunikation in sozialen Medien

Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren wie Gewalt, Diskriminierung, oder Stigmatisierung zu schützen, achtet die Geschäftsstelle darauf, dass bei der Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte die Standards der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden und die Würde der Kinder gewahrt und ihre Identität geschützt wird. Die Geschäftsstelle informiert Medienvertreter:innen über die Richtlinien für die Berichterstattung inklusive der Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Kinder7, und führt gegebenenfalls auch persönliche Briefings für sie durch.

Die Geschäftsstelle verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen und der Veröffent-lichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen. Als Orientierung dienen die Richtlinien für die Be-richterstattung. Wenn Fotos beispielsweise im Rahmen einer Projektdokumentation auf Social Media oder auf der Website veröffentlicht werden sollen, müssen zum einen die Kinder und Jugendlichen zu-stimmen, zum anderen muss hierzu jeweils auch die gesonderte Einwilligung des oder der Erziehungs-berechtigten eingeholt werden. Die Abgebildeten müssen gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung jederzeit wieder zurückzuziehen. Es ist darauf zu achten, dass Standorte und andere identifizierende Informationen, die zum Aufenthaltsort von Kindern führen könnten, geändert werden. Das Thema Fotorechte wird in der Geschäftsstelle regelmäßig thematisiert, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen.

4.6  Zustimmungs- und Einverständniserklärungen

Bei Veranstaltungen, insbesondere über mehrere Tage und Reisen, sind Aufsichtspflicht-Regelungen und Jugendschutzgesetze der jeweiligen Veranstaltungsorte einzuhalten. In diesem Rahmen werden Vereinbarungen mit Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten getroffen.

Datenschutz und Recht am eigenen Bild

In Hinblick auf Fotos, Videos und andere persönliche Informationen über das Leben von Kindern und Jugendlichen, die in Materialien des Netzwerks verwendet oder deren Daten anderweitig verarbeitet werden, müssen die Standards der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

Ist der oder die Minderjährige unter 14 Jahre alt, ist zwingend die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen nötig. Ist die oder der Minderjährige älter als 14 Jahre, ist die schriftliche Einwilligung des oder der Jugendlichen ausreichend.

Grundsätzlich soll auch bei Kindern unter 14 Jahren eine schriftliche Einwilligung des Kindes eingeholt werden. Kinder beziehungsweise Jugendliche müssen in verständlicher Weise darüber informiert wer-den, wie die Informationen, das Bild, der Film verwendet werden und dass sie das Recht haben, die Zustimmung zu verweigern oder später zu widerrufen (Recht am eigenen Bild). Sie müssen gefragt wer-den, ob sie zustimmen, dass ihr Vorname mit der Information, dem Bild oder Film geteilt wird.

Interviews mit Kindern und Jugendlichen

Die Befragung von Kindern erfordert gewisse Fähigkeiten. Die folgenden Grundprinzipien sollten be-achtet werden, um sicherzustellen, dass die Würde und Rechte der Kinder geachtet werden.

Bevor das Kind einwilligt, ein Interview durchzuführen, muss über das Ziel und die geplanten Themen des Interviews sowie das Recht des Kindes, seine Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, aufgeklärt werden. Der Interviewer oder die Interviewerin sollte zu Beginn des Interviews das Verständnis des Kindes für sein Einverständnis überprüfen.

Während des Interviews sollte eine zusätzliche Person anwesend sein, mit der das Kind vertraut ist. Wo immer es möglich ist, sollte das Kind die Wahl haben, wer ihn oder sie während des Interviews unter-stützt. Vor dem Beginn des Interviews ist klarzustellen, dass das Kind nur sprechen muss, wenn es sich wohlfühlt, und dass es jederzeit seine Zustimmung beenden und zurückziehen kann. Die unterschied-lichen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen, ob es zum Beispiel angenehmer wäre, mit einem Mann oder einer Frau zu sprechen.

Wenn das Interview aufgezeichnet wird, muss das Kind darauf hingewiesen und ein schriftliches Einver-ständnis des Kindes oder der jugendlichen Person sowie des oder der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

5.  Fallmanagement

5.1  Anwendbare Grundlagen

Sollte ein Verdachtsfall in der Geschäftsstelle bekannt werden, kommen folgende Grundlagen zur An-wendung:

  • das Handlungsschema für den Verdachts- beziehungsweise Krisenfall
  • Zuständigkeit der oder des Kinderschutzbeauftragten (KSB)
  • Meldeformular
  • Beschwerdemanagement
  • Information über das Beschwerdemanagement für Mitarbeitende, Kooperationspartner:innen, externe Dienstleister:innen
  • Information über das Beschwerdemanagement in kind- beziehungsweise jugendgerechter Form und Sprache

5.2  Allgemeine Standards

Der Verein geht jedem gemeldeten Verdachtsfall nach. Für die professionelle Abwicklung wurden ent-sprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt. Das Fallmanagement-Prozedere stellt einen Be-zugsrahmen dar und soll den Informationsfluss sicherstellen. Grundlage aller Entscheidungen innerhalb des Fallmanagement-Systems sind das Wohl und der Schutz des Kindes. Der rasche Zugang zu Hilfsangeboten ist zu gewährleisten, um weiteren Schaden von ihm abzuwenden.

Das Fallmanagement-System ist allen Mitarbeitenden sowie den externen Fachkräften und Dienstleis-ter:innen bekannt. Ferner sind alle Kooperationspartner:innen über die Abläufe dieses Systems infor-miert. Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über das Be-schwerdemanagement sowie die Ansprechpersonen informiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geschäftsstelle selbst Projekte durchführt, die den direkten Kontakt mit Kindern vorsehen.

Bei allen Hinweisen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität; dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, bei Hinweisen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Gewalt frühzeitig zu erkennen. Eine Befassung durch die Kinderschutzbeauftragte oder den Kinder-schutzbeauftragten soll innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden der Hinweise stattfinden.

Der oder die Kinderschutzbeauftragte entscheidet über die weitere Zusammenarbeit mit der Person bis zur Klärung, gegebenenfalls kann in besonders schweren Fällen die Zusammenarbeit ruhend gestellt werden. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien und auf der Basis eines gerechten Verfahrens durchzuführen. Die jeweiligen Vorgehensweisen werden notwendigerweise nach vereinsinternen und -externen Personen differenziert und finden sich in detailliert ausgearbeiteter Form in Anhang 8.

5.3  Leitlinien für den Krisenfall und Vorgehen bei Hinweisen

Die zentrale Anlaufstelle ist die oder der Kinderschutzbeauftragte in der Geschäftsstelle.

Die oder der Kinderschutzbeauftragte führt die erste Klärung durch und entscheidet in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert.

Ist die oder der hauptamtliche Kinderschutzbeauftragte oder der Geschäftsführende Vorstand nicht erreichbar, ist sichergestellt, dass eine Person aus der Geschäftsstelle eine(n) ehrenamtlich tätigen Kinderschutzbeauftragte(n) informiert, die/der dann als Vertretung der jeweils abwesenden Person die weiteren Schritte festlegt.

Richtet sich der Verdacht auf die oder den hauptamtlich tätigen Kinderschutzbeauftragte(n) oder den Geschäftsführenden Vorstand, ist die/der ehrenamtlich tätige Kinderschutzbeauftragte unmittelbar zu informieren. Die oder der ehrenamtlich tätige Kinderschutzbeauftragte übernimmt dann in Absprache mit der nicht in Verdacht stehenden Person der Geschäftsstelle das weitere Fallmanagement.

Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden, mit denen die Ge-schäftsstelle konfrontiert werden kann:

  1. Die Hinweise betreffen eine Person aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle be-ziehungsweise Personen, die über eine Tätigkeit oder einen Auftrag für die Geschäftsstelle Zu-gang zu Kindern und Jugendlichen erlangt haben.
  2. Die Hinweise betreffen einen Programmanbieter des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany beziehungsweise Personen, die über die Mitgliedsorganisationen Zugang zu Kindern haben.
  3. Mitarbeitende des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany erlangen im Zuge der Durchführung von Aktivitäten Kenntnis über Gewalt an Kindern mit Hinweis auf Personen, Organisationen oder Institutionen, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit beziehungsweise Verantwortung der Geschäftsstelle stehen, zum Beispiel innerhalb der Familie.

Während für die erste Fallkonstellation mit der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie Handlungssicherheit gegeben wird, entsteht für die zweite und dritte Fallkonstellation vor allem eine Zuständigkeit für die Einleitung weiterer Schritte durch die Kinderschutzbeauftragte beziehungsweise den Kinderschutz-beauftragten.

6.  Dokumentation und Weiterentwicklung

Die Geschäftsstelle überprüft die Umsetzung der Kinderschutzrichtlinie regelmäßig. Die oder der Kinder-schutzbeauftragte berichtet einmal pro Jahr über Aktivitäten in Zusammenhang mit Kinderschutz an den geschäftsführenden Vorstand und an die Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus tauschen sich der oder die Kinderschutzbeauftragte und der geschäftsführende Vorstand regelmäßig über aktuelle Fälle und Neuigkeiten im Bereich Kinderschutz aus. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle informieren sich gegenseitig und planen notwendige Fortbildungen. Ziel ist es, einen Prozess fortlaufenden organisationsinternen Lernens zur Verbesserung des Kinderschutz-Systems zu erwirken. Jeder einzelne Hinweis wird nach den vorgegebenen Formularen abschließend dokumentiert und gemäß Datenschutzbestimmungen für sensible Daten abgelegt.

Vorfälle und Beschwerden werden nicht nur professionell gehandhabt, sie dienen auch dem Lernprozess des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany. Der oder die Kinderschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Dokumentation und den jährlichen Statusbericht an den geschäftsführenden Vorstand und die Mitgliederversammlung. In den Bericht fließen Erfahrungswerte aus der laufenden Arbeit und Änderungsvorschläge zur Handhabung zukünftiger Fälle mit ein. Durch die Dokumentation und Berichterstattung wird die Transparenz sichergestellt.

Alle drei bis fünf Jahre wird die Kinderschutzrichtlinie einer internen Überprüfung unterzogen und – falls nötig – überarbeitet. Eine erste Evaluation und eine damit einhergehende Überarbeitung der Kinderschutzrichtlinie von 2020 erfolgte 2025.

7.  Bekanntmachung der Kinderschutzrichtlinie

Der Duke of Edinburgh’s International Award – Germany hat die Kinderschutzrichtlinie auf ihrer Website veröffentlicht und in ihr internes Wissensmanagement aufgenommen. Die Kinderschutzbeauftragten leiten weitere Schritte zur Kommunikation und Weiterentwicklung ein.

8.  Gültigkeit der Kinderschutzrichtlinie

Die Kinderschutzrichtlinie des Duke of Edinburgh’s International Award – Germany erlangte am 1.10.2020 Gültigkeit. Die überarbeitete Version wurde im Februar 2026 erstellt.

 

Berlin, 6. Februar 2026

 

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